Die Änderungen sind Teil der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Der Entwurf liegt dem Bundesrat vor. Das Bundesministerium erlässt die jährliche Änderungsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Umgerechnet auf den Kalendertag entspricht der vorgesehene Monatswert einem Sachbezugswert von 4,70 Euro für ein Mittag- oder Abendessen und 2,43 Euro für ein Frühstück. Der tägliche Gesamtwert für Verpflegung beträgt damit 11,83 Euro. Die geplante Erhöhung wirkt sich auch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten aus. Nach den Regelungen des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs kann eine Mahlzeit unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Sachbezugswert bewertet werden, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers diesen Wert um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt.
Auf Grundlage des für 2027 vorgesehenen Sachbezugswerts von 4,70 Euro ergibt sich damit für Mittag- oder Abendessen ein Zuschuss von bis zu 7,80 Euro pro Arbeitstag. Beim derzeitigen Sachbezugswert von 4,57 Euro liegt dieser Betrag bei 7,67 Euro.
Für die Anwendung gelten weitere Voraussetzungen. Tatsächlich muss arbeitstäglich eine Mahlzeit erworben werden. Je Mahlzeit kann lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden, zudem darf der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer mit bestimmten Auswärtstätigkeiten gelten Einschränkungen.Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Für die Werte des Jahres 2027 legt das Ministerium den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 zugrunde.
Nach der Begründung des Verordnungsentwurfs stieg der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen in diesem Zeitraum um 3,1 Prozent. Entsprechend soll der monatliche Verpflegungswert von 345 auf 355 Euro angehoben werden.
Auch der Sachbezugswert für Unterkunft soll angepasst werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung von 285 auf 289 Euro monatlich. Der Wert für eine Wohnung soll von 5,01 auf 5,08 Euro je Quadratmeter steigen, bei einfacher Ausstattung von 4,10 auf 4,15 Euro. Grundlage hierfür ist eine Verbraucherpreisentwicklung von 1,3 Prozent. Die neuen Sachbezugswerte sind noch nicht endgültig beschlossen. Das Bundeskanzleramt hat die Verordnung an den Bundesrat übermittelt und darum gebeten, dessen Zustimmung herbeizuführen.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung am 1. Januar 2027 in Kraft treten, damit die neuen Werte ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres angewendet werden können.